Nutztiere

Kuh und Kalb stehen auf einer Wiese.

Der Gesetzgeber definiert Nutztiere als Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind. Dazu zählen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel und Kaninchen.

Für das Gewährleisten einer bedürfnisgerechten Haltung dieser Tierarten wurden 2008 zusätzliche Bestimmungen in die Tierschutzgesetzgebung aufgenommen. So ist beispielsweise eine von der Anzahl der gehaltenen Tiere abhängige Ausbildung durch den Tierhalter nachzuweisen. Für fast alle Nutztiere wurden weiter die zu erfüllenden Haltungsanforderungen konkretisiert und ausgeweitet. Einen Überblick über die Neuerungen und Änderungen im Nutztierbereich finden Sie auf dem Nutztierportal des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

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Tiertransporte

Tiertransporte gaben in der Vergangenheit immer wieder Anlass für kontroverse öffentliche Diskussionen. Aus Tierschutzsicht müssen die Transporte schonend und ohne unnötige Verzögerung erfolgen. Dies beinhaltet auch die sachgemässe Betreuung der Tiere beim Be- und Entladen durch geschultes Fachpersonal sowie geeignete Transportbehälter und -fahrzeuge.

Für alle Nutztierarten können auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die tierschutzrechtlich relevanten Vorgaben abgefragt werden.

Eine Zusammenfassung aller beim Transport von Nutztieren massgeblichen rechtlichen Grundlagen inklusive der Vorgaben der Tierseuchen- und Strassenverkehrsgesetzgebung hat die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) in einer Broschüre (PDF, 799 KB) zusammengestellt.

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Ausbildungen im Nutztierbereich

Das Tierschutzgesetz fordert für Nutztierhalter und gewerbsmässige Tiertransporteure eine entsprechende Ausbildung. Eine Übersicht und zusätzliche Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

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