Gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste

Gemäss Artikel 101 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (Art. 101 TSchV) sind gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste (wie z.B. Spazierdienste für Hunde, Hundehort, Petsitter) für mehr als fünf Tiere bewilligungspflichtig.

Kriterien zur Beurteilung der Bewilligungspflicht

  • Der Dienst der Person / der Organisation wird regelmässig angeboten und umfasst i.d.R. die Betreuung von mehr als 5 Tieren pro Tag (24 Stunden). Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob die Tiere gleichzeitig oder nacheinander betreut werden und unabhängig davon, ob die Tiere in ihrem Zuhause oder in den Räumlichkeiten des Betreuungsdienstes betreut werden oder nur zum Spazieren ausgeführt werden. Eigene Tiere werden hierbei nicht mitgezählt, es sei denn, sie werden in den gleichen Strukturen gehalten wie die fremden Tiere.
  • Der Dienst hat die Absicht, für sich oder für Dritte einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken.
  • Der Dienst wird publiziert bzw. für diesen wird Werbung gemacht.

Sofern eines oder mehrere dieser Kriterien erfüllt sind und Sie Ihren Hauptwohnsitz in Basel-Stadt haben, müssen Sie  beim Veterinäramt Basel-Stadt ein Gesuch einreichen, welches den Tierbetreuungsdienst detailliert beschreibt.

Bewilligungsvoraussetzungen

Infrastruktur: Räume, Gehege, Einrichtungen und Transportfahrzeuge müssen der Art und Zahl der Tiere entsprechen (Art. 101a TSchV). Die Abmessungen von Räumen, Gehegen und Einrichtungen müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2 der Tierschutzverordnung entsprechen.  (Art. 10 TSchV).

Organisation und Dokumentation: Wer gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet, muss die Betreuungstätigkeit unabhängig von der Anzahl betreuter Tiere dokumentieren.

Ausbildung: Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügen (Art. 101a TSchV). Für die Betreuung von maximal 5 nicht-bewilligungspflichtigen Säugetieren (Hund, Katze, Meerschwein etc.) ist keine spezielle Ausbildung erforderlich. Für die Betreuung von 6-19 Tieren muss die verantwortliche Person über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) verfügen. Für die Betreuung von 20 und mehr Tieren muss die verantwortliche Person eine Tierpflegerausbildung nachweisen können.

Hinweis
Beim Ausführen von Hunden (auf verschiedenen Kantonsgebieten) sind die kantonalen Hundegesetzgebungen zu befolgen (vgl. unterschiedliche Vorgaben bezüglich potentiell gefährlichen Hunden / Rassenlisten). Weiterhin lohnt es sich, sich über haftpflichtrechtliche Vorgaben bei Ihrem Versicherungsanbieter zu informieren.